Es geht aufgrund der Intensität und des Umfangs der baulichen Massnahmen jedenfalls weder um eine Instandhaltung oder um die Ausbesserung einer Strasse, noch um deren Verkehrssicherheit. Es handelt sich dabei nicht mehr um blosse Wiederherstellungs- bzw. Erneuerungsarbeiten. Selbst wenn bereits eine Strasse bestände, was bestritten ist, würden ihre Erscheinung und der Umfang durch die Eingriffe ins Gelände stark verändert. Von einer Erneuerung, welche noch unter den Unterhaltsbegriff gemäss § 67 Absatz 1 StrG fällt, kann jedenfalls nicht mehr gesprochen werden. Das fragliche Bauvorhaben bedarf somit nach dem Strassengesetz einer Bewilligung. |