Demgegenüber gehören zum baulichen Unterhalt jene Arbeiten, die zur Instandhaltung und Ausbesserung der Strasse erforderlich sind (vgl. § 79 Abs. 3 StrG). Die Erneuerung schliesslich umfasst diejenigen Massnahmen, die notwendig sind, wenn der bauliche Unterhalt zur Erreichung des erforderlichen Strassenzustands nicht ausreicht. Erneuerung liegt dann nicht mehr vor, wenn Umfang, Erscheinung und Bestimmung der Strasse oder einzelner Strassenbestandteile in irgendeiner Weise verändert werden (vgl. § 79 Abs. 4 StrG). In solchen Fällen handelt es sich vielmehr um bewilligungsbedürftigen Strassenbau.