Auch die Erneuerung ist danach klar vom bewilligungspflichtigen Strassenbau abzugrenzen. Unter betrieblichem Unterhalt sind alle betrieblichen Massnahmen zu verstehen, welche unabhängig vom baulichen Zustand der Strasse die bestimmungsgemässe Benützung gewährleisten sollen und die Verkehrssicherheit zum Ziel haben, also insbesondere Reinigungsarbeiten und Winterdienst (vgl. § 79 Abs. 2 StrG). Demgegenüber gehören zum baulichen Unterhalt jene Arbeiten, die zur Instandhaltung und Ausbesserung der Strasse erforderlich sind (vgl. § 79 Abs. 3 StrG).