Alle Massnahmen, die nicht zum Unterhalt gehören, sind als Strassenbau zu betrachten und unterstehen damit den entsprechenden Verfahrensvorschriften. § 79 Absatz 1 StrG unterscheidet zwischen dem betrieblichen und baulichen Unterhalt sowie der Erneuerung einer Strasse. Diese Unterscheidung lehnt sich an die VSS-Norm Nr. 604 900 an (Erläuterungen des Regierungsrates in seiner Botschaft an den Grossen Rat vom 12. April 1994 zu § 78 des Entwurfs eines Strassengesetzes, veröffentlicht in Verhandlungen des Grossen Rates 1994, S. 621). Auch die Erneuerung ist danach klar vom bewilligungspflichtigen Strassenbau abzugrenzen.