2. Ist also das Strassenrecht anwendbar, stellt sich die weitere Frage, ob das Bauvorhaben danach einer Bewilligung bedarf. Insbesondere die Vorinstanz geht nämlich davon aus, es handle sich beim umstrittenen Vorhaben lediglich um den Ausbau eines bestehenden Fahrwegs und nicht um den Neubau einer Strasse. Strassen dürfen nur aufgrund einer Projektbewilligung gebaut werden. Nicht bewilligungsbedürftig ist lediglich der Strassenunterhalt (§ 67 Abs. 1 StrG). Alle Massnahmen, die nicht zum Unterhalt gehören, sind als Strassenbau zu betrachten und unterstehen damit den entsprechenden Verfahrensvorschriften.