Gemäss dem vom projektierenden Ingenieurbüro der Beschwerdegegner abgefassten technischen Bericht werden die Kurven der "Strasse", welche "ca. 280 m lang und im Minimum 3 m breit" sind, "für den einspurigen LKW-Verkehr verbreitert". Die geplante Erschliessung, auf der mehr oder weniger regelmässig auch Lastwagen verkehren sollen, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegner nicht als blosser Fahrweg, sondern als Strasse zu qualifizieren. Das Bauvorhaben fällt somit in den Anwendungsbereich des Strassengesetzes. 2. Ist also das Strassenrecht anwendbar, stellt sich die weitere Frage, ob das Bauvorhaben danach einer Bewilligung bedarf.