Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird als Strasse eine besonders dem Fahrzeugverkehr dienende und entsprechend ausgestaltete Verkehrsanlage bezeichnet. Demgegenüber gilt als Weg (vgl. § 1 Abs. 3 StrG) in der Regel eine Anlage, die - zumindest in erster Linie - für den Fussgänger- und/oder Radverkehr bestimmt ist, eigentlichen Fahrzeugverkehr hingegen nicht oder nur in beschränktem Umfang aufzunehmen hat und entsprechend nicht oder nur leicht ausgebaut ist (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 1 zu § 11). Das fragliche Bauvorhaben bezweckt die Erschliessung des Grundstücks der Beschwerdegegner.