| | Entscheid: | 1. Das geltende Strassengesetz regelt die Planung und Projektierung, den Bau, den Unterhalt, die Benützung und die Finanzierung der öffentlichen und privaten Strassen (§ 1 Abs. 2 StrG). Es enthält aber keine Definition des Begriffs der Strasse. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird als Strasse eine besonders dem Fahrzeugverkehr dienende und entsprechend ausgestaltete Verkehrsanlage bezeichnet.