Gegen die von ihr praktizierte Übergangslösung bei bereits erteilten Ausnahmebewilligungen ist nichts einzuwenden. Ihre Praxis trägt dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und dem Gebot von Treu und Glauben der Betroffenen Rechnung. Sie liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. (Regierungsrat, 2. März 2004, Nr. 208) |