Dadurch, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Bewilligung für weitere fünf Jahre verlängert hat, hat sie dessen bisherige Tätigkeit und Erfahrung berücksichtigt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nicht der einzige Zahnarzt, welcher bereits seit mehr als 20 Jahren über eine befristete Bewilligung verfügt. Nebst ihm sind noch vier andere Zahnärzte bereits seit 1983 im Kanton Luzern mit befristeten Ausnahmebewilligungen tätig. c. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall ihr Ermessen nicht überschritten hat. Gegen die von ihr praktizierte Übergangslösung bei bereits erteilten Ausnahmebewilligungen ist nichts einzuwenden.