Eine solche könnte er nur erwerben, wenn er nachträglich das eidgenössische Diplom erwerben würde (Art. 2b Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz). Gemäss der Praxis der Vorinstanz werden seit dem 1. Juni 2002 grundsätzlich alle Ausnahmebewilligungen befristet verlängert, und zwar unabhängig von der Praxistätigkeit (allfällige Beanstandungen, Reklamationen usw.) der einzelnen Zahnärzte. Die Art und Weise der Praxistätigkeit hat einzig Einfluss auf die Dauer der Befristung (5 Jahre oder 1 Jahr). Dadurch, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Bewilligung für weitere fünf Jahre verlängert hat, hat sie dessen bisherige Tätigkeit und Erfahrung berücksichtigt.