Mit einem Verzicht auf eine Befristung würde der Beschwerdeführer den Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Diploms gleichgestellt. Da das Bundesrecht aber gerade nicht vorsieht, dass Personen, die bereits über eine kantonale befristete Ausnahmebewilligung verfügen, weiterhin berechtigt sind, ohne eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Diplom in der ganzen Schweiz als Zahnarzt oder Zahnärztin tätig zu sein, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine unbefristete Bewilligung zu erteilen. Eine solche könnte er nur erwerben, wenn er nachträglich das eidgenössische Diplom erwerben würde (Art.