Nur wer über ein eidgenössisches Diplom oder ein anerkanntes ausländisches Diplom verfügt, hat gemäss Bundesrecht Anspruch auf eine unbefristete, ordentliche Bewilligung. Mit einem Verzicht auf eine Befristung würde der Beschwerdeführer den Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Diploms gleichgestellt.