Gestützt auf das geltende (Bundes-)Recht könnte dem Beschwerdeführer heute eigentlich keine Bewilligung mehr erteilt werden. Die Verweigerung der Verlängerung seiner Ausnahmebewilligung wäre aber eine unverhältnismässige Massnahme und liesse sich kaum rechtfertigen. Andererseits war die Vorinstanz aber auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer den Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Diploms gleichzustellen. Nur wer über ein eidgenössisches Diplom oder ein anerkanntes ausländisches Diplom verfügt, hat gemäss Bundesrecht Anspruch auf eine unbefristete, ordentliche Bewilligung.