Gegen die von ihr getroffene Regelung ist nichts einzuwenden. Indem die Vorinstanz alle bereits bisher befristeten Ausnahmebewilligungen nur befristet verlängert, trägt sie dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und dem Gebot von Treu und Glauben Rechnung. Die Übergangsregelung entspricht dem öffentlichen Interesse, weil damit auch eine zahnärztliche Unterversorgung in einer bestimmten Region verhindert werden kann. Das gilt insbesondere für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Gemeinde X. Sie ist zudem verhältnismässig. Gestützt auf das geltende (Bundes-)Recht könnte dem Beschwerdeführer heute eigentlich keine Bewilligung mehr erteilt werden.