Das Rechtsverweigerungsverbot gebietet es den rechtsanwendenden Behörden - mithin der Vorinstanz - diese Lücke zu schliessen. Sie hat dabei den allgemeinen Rechtsgrundsätzen Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 23 zu § 50). Während also bisher die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung des Beschwerdeführers jeweils gestützt auf § 27 Absatz 3 GesG verlängert hat, hat sie mit Entscheid vom 8. Juli 2003 mittels Lückenfüllung eine Übergangsregelung getroffen. Gegen die von ihr getroffene Regelung ist nichts einzuwenden.