Der Beschwerdeführer teilte am 16. Dezember 2003 mit, dass die Gesetzesänderung auf Bundesebene im vorliegenden Fall irrelevant sei. b. Die Revision des Freizügigkeitsgesetzes hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch Auswirkungen auf das kantonale Gesundheitsgesetz. Seit dem 1. Juni 2002 regelt das Bundesrecht die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt abschliessend. § 27 Absätze 2 und 3 GesG bilden keine rechtsgültige Grundlage mehr für die Erteilung und Verlängerung von Ausnahmebewilligungen. Insbesondere kann die Vorinstanz bei Unterversorgung keine Bewilligung mehr an Zahnärzte ohne ein eidgenössisches Diplom oder ein anerkanntes ausländisches Diplom erteilen.