In 15 Fällen sei die Bewilligung auf fünf Jahre und in einem Fall auf ein Jahr befristet. Die Vorinstanz erklärte weiter, dass sie seit dem Inkrafttreten des revidierten Freizügigkeitsgesetzes nur Ausnahmebewilligungen von ein paar deutschen Zahnärzten in ordentliche (unbefristete) Bewilligungen umgewandelt habe, da diese den Nachweis des gleichwertigen ausländischen Diploms erbracht hätten. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Bewilligungspraxis der Vorinstanz zu äussern. Der Beschwerdeführer teilte am 16. Dezember 2003 mit, dass die Gesetzesänderung auf Bundesebene im vorliegenden Fall irrelevant sei.