a. Gestützt auf diese Ausführungen des Bundesamts für Justiz forderte die Instruktionsinstanz die Vorinstanz auf, zu erklären, welche Praxis sie im Zusammenhang mit den bereits erteilten Ausnahmebewilligungen seit dem 1. Juni 2002 verfolge bzw. zu verfolgen beabsichtige. Die Vorinstanz teilte am 28. November 2003 mit, dass sie alle Ausnahmebewilligungen seit dem 1. Juni 2002 befristet verlängere. Zurzeit verfügten im Kanton Luzern 16 Zahnärzte über eine Ausnahmebewilligung gemäss § 27 Absatz 2 GesG. Sämtliche dieser Ausnahmebewilligungen seien befristet erteilt. In 15 Fällen sei die Bewilligung auf fünf Jahre und in einem Fall auf ein Jahr befristet.