Ausländische Diplome von Personen ausserhalb des EU/EFTA-Raumes können mangels Gegenrechtsvereinbarung nicht anerkannt werden. Damit der Beschwerdeführer heute in der Schweiz selbständig als Zahnarzt tätig sein dürfte, müsste er somit grundsätzlich eine universitäre Zusatzprüfung ablegen, um nachträglich das eidgenössische Zahnarztdiplom zu erwerben (vgl. Art. 2b Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz). Der Beschwerdeführer verfügt nun aber - wie bereits erwähnt - seit 1980 über eine kantonale Ausnahmebewilligung gemäss § 27 Absatz 2 GesG. Es stellt sich damit die Frage, welche Auswirkungen das revidierte Freizügigkeitsgesetz auf die bisher erteilten kantonalen Ausnahmebewilligungen hat.