Das revidierte Bundesrecht geht dem kantonalen Recht vor. § 27 Absätze 2 und 3 GesG sind nicht mehr rechtswirksam und bilden keine Grundlage mehr für die Erteilung oder die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung. Die Änderung des Bundesrechts hat somit Auswirkungen auf das kantonale Gesundheitsgesetz. Im Entwurf des neuen Gesundheitsgesetzes sind die Ausnahmebewilligungen analog zu § 27 Absätze 2 und 3 des geltenden Gesundheitsgesetzes denn auch ersatzlos gestrichen. b. Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen weder über ein eidgenössisches Diplom als Zahnarzt noch über ein anerkanntes ausländisches Diplom. Ausländische Diplome von Personen ausserhalb des EU/