Die anerkannten ausländischen Diplome aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA ergeben sich für den Zahnarztberuf aus der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 in ihrer angepassten Fassung. Der Leitende Ausschuss führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Zahnärztediplomen (Art. 3 und 10 der Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe vom 17. Oktober 2001; SR 811.113).