Ausnahmebewilligungen können an Bedingungen geknüpft und befristet werden (§ 27 Abs. 3 GesG). Diese Ausnahmeregelung dient nicht dem Schutz privater Interessen, sondern bezweckt allein, der Behörde zu ermöglichen, im öffentlichen Interesse vom Erfordernis des eidgenössischen Diploms abzusehen (vgl. Urteil 2P.19/2002 des Bundesgerichts vom 27. Mai 2002, E. 2.2; BGE 117 Ia 90 E. 3b S. 94). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausnahmebewilligung gemäss § 27 Absatz 2 GesG. Er wehrt sich gegen deren Befristung.