Dabei wird die Bewilligung zur Berufsausübung in erster Linie Inhabern des entsprechenden eidgenössischen Diploms erteilt (§ 27 Abs. 1 GesG). Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann auch Schweizer Bürger mit einem gleichwertigen ausländischen Diplom oder Ausländer mit einem schweizerischen oder einem gleichwertigen ausländischen Diplom zur selbständigen Berufsausübung als Medizinalpersonen zulassen, wenn die Versorgung einer Region durch eidgenössisch diplomierte Medizinalpersonen nicht gewährleistet ist (§ 27 Abs. 2 GesG). Ausnahmebewilligungen können an Bedingungen geknüpft und befristet werden (§ 27 Abs. 3 GesG).