ein Gesuch um Erteilung einer unbefristeten Bewilligung. Mit Entscheid vom 8. Juli 2003 verlängerte das Gesundheits- und Sozialdepartement jedoch die Bewilligung - unter Abweisung des darüber hinausgehenden Gesuchs - wiederum nur befristet bis am 31. Dezember 2008. Gegen diesen Entscheid liess Dr. med. dent. A.B. am 30. Juli 2003 beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde einreichen. 2. Zur Ausübung der selbständigen zahnärztlichen Tätigkeit im Kanton Luzern ist nach dem Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz; GesG) vom 29. Juni 1981 eine Bewilligung des Gesundheits- und Sozialdepartementes erforderlich (§§ 16 und 26 GesG).