Aufgrund des teilrevidierten Freizügigkeitsgesetzes ist seit dem 1. Juni 2002 für die selbstständige Tätigkeit als Zahnarzt oder Zahnärztin zwingend ein eidgenössisches Zahnarztdiplom oder ein vom Leitenden Ausschuss als gleichwertig anerkanntes ausländisches Zahnarztdiplom erforderlich. Die Erteilung von kantonalen Ausnahmebewilligungen an Inhaberinnen und Inhaber nicht eidgenössischer Diplome ist nicht mehr möglich, weil das Bundesrecht die Voraussetzungen für die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt oder Zahnärztin abschliessend regelt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: