{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--208_2004-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2419", "Checksum": "401dbd2bab6166da254584d44fe527a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 208", "2004 III Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 02.03.2004 RRE Nr. 208 (2004 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 02.03.2004 RRE Nr. 208 (2004 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 02.03.2004 RRE Nr. 208 (2004 III Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Artikel 2a und 2b Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit der Medizinalpersonen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Freizügigkeitsgesetz); § 27 Absätze 2 und 3 GesG. 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Aufgrund des teilrevidierten Freizügigkeitsgesetzes ist seit dem 1. Juni 2002 für die selbstständige Tätigkeit als Zahnarzt oder Zahnärztin zwingend ein eidgenössisches Zahnarztdiplom oder ein vom Leitenden Ausschuss als gleichwertig anerkanntes ausländisches Zahnarztdiplom erforderlich. Die Erteilung von kantonalen Ausnahmebewilligungen an Inhaberinnen und Inhaber nicht eidgenössischer Diplome ist nicht mehr möglich, weil das Bundesrecht die Voraussetzungen für die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt oder Zahnärztin abschliessend regelt. | Gesundheitswesen\n\n Behörden - mithin der Vorinstanz - diese Lücke zu schliessen. Sie hat dabei den allgemeinen Rechtsgrundsätzen Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 23 zu § 50). Während also bisher die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung des Beschwerdeführers jeweils gestützt auf § 27 Absatz 3 GesG verlängert hat, hat sie mit Entscheid vom 8. Juli 2003 mittels Lückenfüllung eine Übergangsregelung getroffen. Gegen die von ihr getroffene Regelung ist nichts einzuwenden. Indem die Vorinstanz alle bereits bisher befristeten Ausnahmebewilligungen nur befristet verlängert, trägt sie dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und dem Gebot von Treu und Glauben Rechnung. Die Übergangsregelung entspricht dem öffentlichen Interesse, weil damit auch eine zahnärztliche Unterversorgung in einer bestimmten Region verhindert werden kann. Das gilt insbesondere für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Gemeinde X. Sie ist zudem verhältnismässig. Gestützt auf das geltende (Bundes-)Recht könnte dem Beschwerdeführer heute eigentlich keine Bewilligung mehr erteilt werden. Die Verweigerung der Verlängerung seiner Ausnahmebewilligung wäre aber eine unverhältnismässige Massnahme und liesse sich kaum rechtfertigen. Andererseits war die Vorinstanz aber auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer den Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Diploms gleichzustellen. Nur wer über ein eidgenössisches Diplom oder ein anerkanntes ausländisches Diplom verfügt, hat gemäss Bundesrecht Anspruch auf eine unbefristete, ordentliche Bewilligung. Mit einem Verzicht auf eine Befristung würde der Beschwerdeführer den Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Diploms gleichgestellt. Da das Bundesrecht aber gerade nicht vorsieht, dass Personen, die bereits über eine kantonale befristete Ausnahmebewilligung verfügen, weiterhin berechtigt sind, ohne eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Diplom in der ganzen Schweiz als Zahnarzt oder Zahnärztin tätig zu sein, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine unbefristete Bewilligung zu erteilen. Eine solche könnte er nur erwerben, wenn er nachträglich das eidgenössische Diplom erwerben würde (Art. 2b Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz). Gemäss der Praxis der Vorinstanz werden seit dem 1. Juni 2002 grundsätzlich alle Ausnahmebewilligungen befristet verlängert, und zwar unabhängig von der Praxistätigkeit (allfällige Beanstandungen, Reklamationen usw.) der einzelnen Zahnärzte. Die Art und Weise der Praxistätigkeit hat einzig Einfluss auf die Dauer der Befristung (5 Jahre oder 1 Jahr). Dadurch, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Bewilligung für weitere fünf Jahre verlängert hat, hat sie dessen bisherige Tätigkeit und Erfahrung berücksichtigt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nicht der einzige Zahnarzt, welcher bereits seit mehr als 20 Jahren über eine befristete Bewilligung verfügt. Nebst ihm sind noch vier andere Zahnärzte bereits seit 1983 im Kanton Luzern mit befristeten Ausnahmebewilligungen tätig. c. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall ihr Ermessen nicht überschritten hat. Gegen die von ihr praktizierte Übergangslösung bei bereits erteilten Ausnahmebewilligungen ist nichts einzuwenden. Ihre Praxis trägt dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und dem Gebot von Treu und Glauben der Betroffenen Rechnung. Sie liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. (Regierungsrat, 2. März 2004, Nr. 208) |"}