{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--208_2004-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2419", "Checksum": "401dbd2bab6166da254584d44fe527a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 208", "2004 III Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 02.03.2004 RRE Nr. 208 (2004 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 02.03.2004 RRE Nr. 208 (2004 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 02.03.2004 RRE Nr. 208 (2004 III Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Artikel 2a und 2b Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit der Medizinalpersonen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Freizügigkeitsgesetz); § 27 Absätze 2 und 3 GesG. Aufgrund des teilrevidierten Freizügigkeitsgesetzes ist seit dem 1. Juni 2002 für die selbstständige Tätigkeit als Zahnarzt oder Zahnärztin zwingend ein eidgenössisches Zahnarztdiplom oder ein vom Leitenden Ausschuss als gleichwertig anerkanntes ausländisches Zahnarztdiplom erforderlich. Die Erteilung von kantonalen Ausnahmebewilligungen an Inhaberinnen und Inhaber nicht eidgenössischer Diplome ist nicht mehr möglich, weil das Bundesrecht die Voraussetzungen für die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt oder Zahnärztin abschliessend regelt. | Gesundheitswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:15", "Checksum": "3615966634342ef70afa33e119d860a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 02.03.2004 RRE Nr. 208 (2004 III Nr. 20)\nRegeste:\nArtikel 2a und 2b Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit der Medizinalpersonen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Freizügigkeitsgesetz); § 27 Absätze 2 und 3 GesG. Aufgrund des teilrevidierten Freizügigkeitsgesetzes ist seit dem 1. Juni 2002 für die selbstständige Tätigkeit als Zahnarzt oder Zahnärztin zwingend ein eidgenössisches Zahnarztdiplom oder ein vom Leitenden Ausschuss als gleichwertig anerkanntes ausländisches Zahnarztdiplom erforderlich. Die Erteilung von kantonalen Ausnahmebewilligungen an Inhaberinnen und Inhaber nicht eidgenössischer Diplome ist nicht mehr möglich, weil das Bundesrecht die Voraussetzungen für die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt oder Zahnärztin abschliessend regelt. | Gesundheitswesen\n\n Änderung des Bundesrechts hat somit Auswirkungen auf das kantonale Gesundheitsgesetz. Im Entwurf des neuen Gesundheitsgesetzes sind die Ausnahmebewilligungen analog zu § 27 Absätze 2 und 3 des geltenden Gesundheitsgesetzes denn auch ersatzlos gestrichen. b. Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen weder über ein eidgenössisches Diplom als Zahnarzt noch über ein anerkanntes ausländisches Diplom. Ausländische Diplome von Personen ausserhalb des EU/EFTA-Raumes können mangels Gegenrechtsvereinbarung nicht anerkannt werden. Damit der Beschwerdeführer heute in der Schweiz selbständig als Zahnarzt tätig sein dürfte, müsste er somit grundsätzlich eine universitäre Zusatzprüfung ablegen, um nachträglich das eidgenössische Zahnarztdiplom zu erwerben (vgl. Art. 2b Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz). Der Beschwerdeführer verfügt nun aber - wie bereits erwähnt - seit 1980 über eine kantonale Ausnahmebewilligung gemäss § 27 Absatz 2 GesG. Es stellt sich damit die Frage, welche Auswirkungen das revidierte Freizügigkeitsgesetz auf die bisher erteilten kantonalen Ausnahmebewilligungen hat. 6. Das Freizügigkeitsgesetz äussert sich nicht zu diesem Problem. Es enthält insbesondere keine Übergangsregelung. Auf eine entsprechende Anfrage der Vorinstanz gab das Bundesamt für Gesundheit beim Bundesamt für Justiz ein Gutachten zum \"statut des médecins qui bénéficient d'une autorisation cantonale de pratiquer sans disposer d'un diplôme fédéral ou d'un titre étranger reconnu\" in Auftrag. Das Bundesamt für Justiz kam in seinem Gutachten vom 18. September 2002 zu folgendem Schluss: \"In casu, comme la LFPM ne règle pas expressément la situation des personnes qui bénéficiaient le 1er juin 2002 d'une autorisation cantonale de pratiquer comme indépendant sans être titulaire d'un diplôme fédéral, elle ne constitue pas une base légale suffisante pour retirer à ces personnes leur autorisation.\" Das Bundesamt erachtet also den Entzug einer kantonalen Ausnahmebewilligung mangels gesetzlicher Grundlage im revidierten Freizügigkeitsgesetz für nicht zulässig. Bei befristeten Ausnahmebewilligungen sei dagegen eine Verweigerung der Erneuerung möglich. Den Kantonen sei es jedoch überlassen, im Einzelfall eine adäquate Lösung zu beschliessen (\"Dans la mesure où le statut des bénéficiaires d'une autorisation limitée dans le temps est provisoire, nous doutons que ces personnes puissent prétendre sur la base de la Constitution fédérale à une réglementation transitoire visant à prolonger ce statut provisoire. [...] Toutefois, dans la mesure où ni le texte de la LFPM ni les travaux préparatoires ne permettent de trancher définitivement la portée de l'art. 11, al. 2, LFPM à l'égard des personnes qui sont titulaires d'un diplôme étranger et dont l'autorisation cantonale de pratiquer arrive à échéance, nous estimons qu'il appartiendra en premier lieu aux autorités d'exécution concernées de déterminer l'interprétation adéquate de cette disposition dans ces cas particuliers.\"). a. Gestützt auf diese Ausführungen des Bundesamts für Justiz forderte die Instruktionsinstanz die Vorinstanz auf, zu erklären, welche Praxis sie im Zusammenhang mit den bereits erteilten Ausnahmebewilligungen seit dem 1. Juni 2002 verfolge bzw. zu verfolgen beabsichtige. Die Vorinstanz teilte am 28. November 2003 mit, dass sie alle Ausnahmebewilligungen seit dem 1. Juni 2002 befristet verlängere. Zurzeit verfügten im Kanton Luzern 16 Zahnärzte über eine Ausnahmebewilligung gemäss § 27 Absatz 2 GesG. Sämtliche dieser Ausnahmebewilligungen seien befristet erteilt. In 15 Fällen sei die Bewilligung auf fünf Jahre und in einem Fall auf ein Jahr befristet. Die Vorinstanz erklärte weiter, dass sie seit dem Inkrafttreten des revidierten Freizügigkeitsgesetzes nur Ausnahmebewilligungen von ein paar deutschen Zahnärzten in ordentliche (unbefristete) Bewilligungen umgewandelt habe, da diese den Nachweis des gleichwertigen ausländischen Diploms erbracht hätten. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Bewilligungspraxis der Vorinstanz zu äussern. Der Beschwerdeführer teilte am 16. Dezember 2003 mit, dass die Gesetzesänderung auf Bundesebene im vorliegenden Fall irrelevant sei. b. Die Revision des Freizügigkeitsgesetzes hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch Auswirkungen auf das kantonale Gesundheitsgesetz. Seit dem 1. Juni 2002 regelt das Bundesrecht die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt abschliessend. § 27 Absätze 2 und 3 GesG bilden keine rechtsgültige Grundlage mehr für die Erteilung und Verlängerung von Ausnahmebewilligungen. Insbesondere kann die Vorinstanz bei Unterversorgung keine Bewilligung mehr an Zahnärzte ohne ein eidgenössisches Diplom oder ein anerkanntes ausländisches Diplom erteilen. Lediglich im Rahmen des bundesrechtlich nicht geregelten Übergangsrechts hat die Vorinstanz noch die Kompetenz, über eine allfällige Verlängerung von Ausnahmebewilligungen zu befinden. Das Freizügigkeitsgesetz enthält also eine Lücke. Es äussert sich nicht zu den bestehenden kantonalen Ausnahmebewilligungen. Das Rechtsverweigerungsverbot gebietet es den rechtsanwendenden"}