{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--208_2004-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2419", "Checksum": "401dbd2bab6166da254584d44fe527a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 208", "2004 III Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 02.03.2004 RRE Nr. 208 (2004 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 02.03.2004 RRE Nr. 208 (2004 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 02.03.2004 RRE Nr. 208 (2004 III Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Artikel 2a und 2b Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit der Medizinalpersonen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Freizügigkeitsgesetz); § 27 Absätze 2 und 3 GesG. Aufgrund des teilrevidierten Freizügigkeitsgesetzes ist seit dem 1. Juni 2002 für die selbstständige Tätigkeit als Zahnarzt oder Zahnärztin zwingend ein eidgenössisches Zahnarztdiplom oder ein vom Leitenden Ausschuss als gleichwertig anerkanntes ausländisches Zahnarztdiplom erforderlich. Die Erteilung von kantonalen Ausnahmebewilligungen an Inhaberinnen und Inhaber nicht eidgenössischer Diplome ist nicht mehr möglich, weil das Bundesrecht die Voraussetzungen für die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt oder Zahnärztin abschliessend regelt. | Gesundheitswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:15", "Checksum": "3615966634342ef70afa33e119d860a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 02.03.2004 RRE Nr. 208 (2004 III Nr. 20)\nRegeste:\nArtikel 2a und 2b Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit der Medizinalpersonen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Freizügigkeitsgesetz); § 27 Absätze 2 und 3 GesG. Aufgrund des teilrevidierten Freizügigkeitsgesetzes ist seit dem 1. Juni 2002 für die selbstständige Tätigkeit als Zahnarzt oder Zahnärztin zwingend ein eidgenössisches Zahnarztdiplom oder ein vom Leitenden Ausschuss als gleichwertig anerkanntes ausländisches Zahnarztdiplom erforderlich. Die Erteilung von kantonalen Ausnahmebewilligungen an Inhaberinnen und Inhaber nicht eidgenössischer Diplome ist nicht mehr möglich, weil das Bundesrecht die Voraussetzungen für die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt oder Zahnärztin abschliessend regelt. | Gesundheitswesen\n\n\n| Entscheid: | Mit Entscheid vom 30. September 1980 hatte das Gesundheits- und Sozialdepartement Dr. med. dent. A.B. erstmals die Bewilligung zur fachlich selbstständigen und gewerbsmässigen Ausübung des Zahnarztberufes in der Gemeinde X erteilt. Als Ausnahmebewilligung war diese Bewilligung unter anderem auf drei Jahre, bis am 31. Dezember 1983, befristet. In der Folge verlängerte das Gesundheits- und Sozialdepartement die Bewilligung jeweils auf Gesuch hin um drei bzw. fünf Jahre, letztmals bis am 31. Dezember 1999. Am 9. August 1999 stellte Dr. med. dent. A.B. nunmehr ein Gesuch um Erteilung einer unbefristeten Bewilligung. Mit Entscheid vom 8. Juli 2003 verlängerte das Gesundheits- und Sozialdepartement jedoch die Bewilligung - unter Abweisung des darüber hinausgehenden Gesuchs - wiederum nur befristet bis am 31. Dezember 2008. Gegen diesen Entscheid liess Dr. med. dent. A.B. am 30. Juli 2003 beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde einreichen. 2. Zur Ausübung der selbständigen zahnärztlichen Tätigkeit im Kanton Luzern ist nach dem Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz; GesG) vom 29. Juni 1981 eine Bewilligung des Gesundheits- und Sozialdepartementes erforderlich (§§ 16 und 26 GesG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller über die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse verfügt, handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig ist und nicht an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung unfähig macht (§ 18 GesG). Dabei wird die Bewilligung zur Berufsausübung in erster Linie Inhabern des entsprechenden eidgenössischen Diploms erteilt (§ 27 Abs. 1 GesG). Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann auch Schweizer Bürger mit einem gleichwertigen ausländischen Diplom oder Ausländer mit einem schweizerischen oder einem gleichwertigen ausländischen Diplom zur selbständigen Berufsausübung als Medizinalpersonen zulassen, wenn die Versorgung einer Region durch eidgenössisch diplomierte Medizinalpersonen nicht gewährleistet ist (§ 27 Abs. 2 GesG). Ausnahmebewilligungen können an Bedingungen geknüpft und befristet werden (§ 27 Abs. 3 GesG). Diese Ausnahmeregelung dient nicht dem Schutz privater Interessen, sondern bezweckt allein, der Behörde zu ermöglichen, im öffentlichen Interesse vom Erfordernis des eidgenössischen Diploms abzusehen (vgl. Urteil 2P.19/2002 des Bundesgerichts vom 27. Mai 2002, E. 2.2; BGE 117 Ia 90 E. 3b S. 94). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausnahmebewilligung gemäss § 27 Absatz 2 GesG. Er wehrt sich gegen deren Befristung. 5. Zusammen mit den Bilateralen Verträgen zwischen der EU und der Schweiz sind am 1. Juni 2002 verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1877 (Freizügigkeitsgesetz; SR 811.11) in Kraft getreten. Nur wer das eidgenössische Diplom als Zahnärztin oder Zahnarzt erworben hat, ist seither berechtigt, in der ganzen Schweiz seinen Beruf selbständig auszuüben (Art. 2a Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz). Das eidgenössische Diplom wird Personen erteilt, die an einer schweizerischen universitären Hochschule die entsprechende Ausbildung absolviert und die eidgenössischen Prüfungen bestanden haben (Art. 2 Freizügigkeitsgesetz). Artikel 2b des Freizügigkeitsgesetzes regelt die Anerkennung ausländischer Diplome. Gemäss dieser Bestimmung anerkennt eine vom Bundesrat ernannte Aufsichtsbehörde, der Leitende Ausschuss, ausländische Diplome, die auf Grund eines Vertrages über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat als gleichwertig gelten. Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein eidgenössisches Diplom. Wird das ausländische Diplom nicht anerkannt, so entscheidet der Leitende Ausschuss, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann. Die anerkannten ausländischen Diplome aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA ergeben sich für den Zahnarztberuf aus der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 in ihrer angepassten Fassung. Der Leitende Ausschuss führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Zahnärztediplomen (Art. 3 und 10 der Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe vom 17. Oktober 2001; SR 811.113). a. Aufgrund des teilrevidierten Freizügigkeitsgesetzes ist also seit dem 1. Juni 2002 für die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt zwingend ein eidgenössisches Zahnarztdiplom oder ein vom Leitenden Ausschuss als gleichwertig anerkanntes ausländisches Zahnarztdiplom erforderlich. Die Erteilung von kantonalen Ausnahmebewilligungen gemäss § 27 Absatz 2 GesG an Inhaber nicht eidgenössischer Diplome ist nicht mehr möglich, weil das Bundesrecht die Voraussetzungen für die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt abschliessend regelt. Das revidierte Bundesrecht geht dem kantonalen Recht vor. § 27 Absätze 2 und 3 GesG sind nicht mehr rechtswirksam und bilden keine Grundlage mehr für die Erteilung oder die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung. Die"}