Besuche, die länger a1s einen Tag dauern und eine Übernachtung einschliessen, kommen in der Rege1 nicht vor Vollendung des vierten Lebensjahres in Frage (vgl. FIegnauer, a. a. O., N 96). Im weitern wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit hat, bei Veränderung der Verhältnisse eine Abänderung der angeordneten Besuchsrechtsregelung zu verlangen. Im heutigen Zeitpunkt erscheint jedoch die Anordnung gerechtfertigt und verhältnismässig . |