Zudem haben sich die Verhältnisse seit dessen Entscheid in rechtlich relevanten Punkten nicht wesentlich und dauerhaft geändert. c. Gemäss dem Entscheid des Regierungsstatthalters ist der Beschwerdeführer B berechtigt, das Kind jeden zweiten Samstag sowie am Ostermontag und am Stefanstag jeweils von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu besuchen oder zu sich zu nehmen. Diese Regelung gilt bis zum Eintritt in die Schulpflicht. Es besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer bereits im Vorschulalter des Kindes ein weitergehendes Besuchsrecht einzuräumen, welches sich auf ganze Wochenenden erstreckt.