Unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und der Tatsache, dass die Parteien während einiger Zeit zusammen wohnten und gemeinsam Ferien verbrachten, in welchen die Beschwerdeführerin das Kind dem Vater mehrmals zur alleinigen Betreuung überliess, lässt sich die Befürchtung der Mutter des Kindes betreffend eine sexuelle Gefährdung nicht erhärten. Daher scheint die Besuchsrechtsregelung des Regierungsstatthalters durchaus gerechtfertigt. Zudem haben sich die Verhältnisse seit dessen Entscheid in rechtlich relevanten Punkten nicht wesentlich und dauerhaft geändert.