Vielmehr bleibt der behördliche Entscheid in Kraft, auch wenn bei einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung für die Parteien primär diese Regelung tatsächlich spielt. Bereits kurze Zeit nach der Vereinbarung zerstritten sich die Parteien erneut und sind es bis zum heutigen Tag geblieben. Treten erneut Schwierigkeiten - wie im vorliegenden Fall - auf, so tritt an die Stelle der Vereinbarung die behördliche Regelung (Hegnauer, Berner Kommentar, N 53 zu Art. 275 ZGB). b. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind gemäss § 146 VRG die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend.