Im Eventualantrag reduzierte er die Besuchszeit auf die Zeit von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schreiben vom 14. und 21. August 1992 sinngemäss ein beaufsichtigtes Besuchsrecht. 5. a. Vereinbarungen der Parteien über das Besuchsrecht sind zulässig, soweit das Kindeswohl nicht tangiert wird. Ein Entscheid wird aber dadurch nicht hinfällig, sonst liesse sich jede behördliche Anordnung unterlaufen. Vielmehr bleibt der behördliche Entscheid in Kraft, auch wenn bei einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung für die Parteien primär diese Regelung tatsächlich spielt.