- Die Besuche finden ohne Beisein der Kindsmutter oder einer von ihr delegierten Vertrauensperson statt. - Diese Besuchsrechtsregelung gilt für das Vorschulalter des Kindes. Während dieser Zeit steht dem Vater kein Ferienbesuchsrecht zu." Im Sinne dieses Vorschlages legte der Regierungsstatthalter mit Entscheid vom 5. August 1992 das Besuchsrecht fest. Im Hauptantrag seiner hierauf erhobenen Verwaltungsbeschwerde vom 17. August 1992 verlangt der Beschwerdeführer, ihm diejenige Besuchszeit einzuräumen, die zwischen ihm und der Mutter des Kindes am 5./16. Dezember 1991 vereinbart worden sei. Im Eventualantrag reduzierte er die Besuchszeit auf die Zeit von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr.