Durch das mindestens zeitweise gute Einvernehmen der Eltern habe F ihr Kind dem B mehrmals unbeaufsichtigt überlassen, ohne sich über eine Schädigung oder sittliche Gefährdung des Kindes zu beklagen. Aufgrund dieser veränderten Verhältnisse schlug der Gemeinderat in seiner Duplik vom 22. Juni 1992 folgende Regelung vor: "Alle vierzehn Tage, am Samstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr; erstmals am Samstag nach Rechtskraft des Verwaltungsbeschwerdeentscheides sowie am Ostermontag und am Stefanstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr, auf eigene Kosten. - Die Besuche finden ohne Beisein der Kindsmutter oder einer von ihr delegierten Vertrauensperson statt.