Gestützt auf den damaligen Sachverhalt erschien demnach der Entscheid des Gemeinderates bezüglich Ort und Dauer des Besuchsrechts verhältnismässig. In seiner Duplik zur Verwaltungsbeschwerde vom 22. Juni 1992 wies der Gemeinderat darauf hin, dass sich die Situation seit der Anordnung des Besuchsrechts vom 16. Oktober 1991 grundlegend geändert habe. Durch das mindestens zeitweise gute Einvernehmen der Eltern habe F ihr Kind dem B mehrmals unbeaufsichtigt überlassen, ohne sich über eine Schädigung oder sittliche Gefährdung des Kindes zu beklagen.