Die Besuchsregelung sollte für die ersten zwei Lebensjahre, das heisst bis zum 31. März 1993, gelten. Im Zeitpunkt des Entscheids durch den Gemeinderat war das Kind sechs Monate alt. Namentlich beim Kleinkind bis zu drei Jahren, das kontinuierlicher Pflege bedarf, rechtfertigt es sich, das Besuchsrecht an seinem Aufenthaltsort auszuüben. Die Dauer beschränkt sich beim Vorschulkind auf wenige Stunden bis zu einem halben Tag (Hegnauer, Berner Kommentar, N 80 ff. zu Art. 273 ZGB). Gestützt auf den damaligen Sachverhalt erschien demnach der Entscheid des Gemeinderates bezüglich Ort und Dauer des Besuchsrechts verhältnismässig.