Der Gemeinderat schränkte in seinem Entscheid vom 16. Oktober 1991 das Besuchsrecht des Beschwerdeführers ein, weil als Folge der Uneinigkeit der Eltern über das Ausmass des Besuchsrechts Schwierigkeiten entstanden sind. Die Mutter machte damals die Gefährdung der sittlichen Gesundheit des Kindes geltend. Daher wurde angeordnet, dass die Besuche des Vaters in Anwesenheit der Mutter oder einer von ihr delegierten Vertrauensperson stattfinden sollten; jeweils alle vierzehn Tage am Samstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Es wurde kein Ferienbesuchsrecht zugestanden. Die Besuchsregelung sollte für die ersten zwei Lebensjahre, das heisst bis zum 31. März 1993, gelten.