Wird das Kindeswohl durch den persönlichen Verkehr gefährdet, so kann die Vormundschaftsbehörde das Besuchsrecht verweigern oder entziehen, als mildere Massnahme auch nur einschränken. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn der persönliche Verkehr die körperliche, geistige oder sittliche Entfaltung des Kindes ernstlich zu beeinträchtigen droht (Hegnauer, Berner Kommentar, N 23 ff. zu Art. 274 ZGB). Der Gemeinderat schränkte in seinem Entscheid vom 16. Oktober 1991 das Besuchsrecht des Beschwerdeführers ein, weil als Folge der Uneinigkeit der Eltern über das Ausmass des Besuchsrechts Schwierigkeiten entstanden sind.