Gegen diese Verfügung erhob B Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters erheben F und B Beschwerde beim Regierungsrat. 4. Gemäss Art. 273 ZGB hat jeder Elternteil Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, das nicht unter seiner Obhut steht. Dem Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich ein Besuchsrecht einzuräumen. Massgebender Gesichtspunkt bei der Beurteilung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl. Wird das Kindeswohl durch den persönlichen Verkehr gefährdet, so kann die Vormundschaftsbehörde das Besuchsrecht verweigern oder entziehen, als mildere Massnahme auch nur einschränken.