B durfte alle vierzehn Tage jeweils am Samstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr sein Kind besuchen. Die Besuche sollten im Beisein der leiblichen Mutter oder einer von ihr delegierten Vertrauensperson stattfinden, da die Mutter eine sittliche Gefährdung ihres Kindes befürchtete. Ausserdem wurde die verfügte Besuchsregelung auf die ersten zwei Lebensjahre des Kindes, d.h. bis zum 31. März 1993, begrenzt. Dem Vater wurde für diese Zeit kein Ferienbesuchsrecht zugesprochen. 3. Gegen diese Verfügung erhob B Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.