Des weiteren sei das zweiwöchige Besuchsrecht mit dem Eintritt des Kindes ins Schulalter auf zwei Wochenenden von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr auszudehnen und das Ferienbesuchsrecht auf drei Wochen festzulegen, wobei er berechtigt zu erklären sei, die dritte Woche nach Gutdünken im Herbst, Winter oder Frühjahr zu beziehen. 2. Der Gemeinderat verfügte mit Entscheid vom 16. Oktober 1991 ein gegenüber den Anträgen des Gesuchstellers reduziertes Besuchsrecht. B durfte alle vierzehn Tage jeweils am Samstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr sein Kind besuchen.