Er beantragte, ihm jeden 1. und 3. Samstag des Monats sowie am Ostermontag und am Stefanstag vom 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein Besuchsrecht einzuräumen. Ausserdem sei er für berechtigt zu erklären, A in den Sommerferien während zweier Wochen zu sich zu nehmen, wobei das Ferienbesuchsrecht zwei Monate im voraus anzuzeigen sei. Des weiteren sei das zweiwöchige Besuchsrecht mit dem Eintritt des Kindes ins Schulalter auf zwei Wochenenden von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr auszudehnen und das Ferienbesuchsrecht auf drei Wochen festzulegen, wobei er berechtigt zu erklären sei, die dritte Woche nach Gutdünken im Herbst, Winter oder Frühjahr zu beziehen.