| | Entscheid: | 1. Am 29. März 1991 gebar F den Sohn A. Am 23. April 1991 wurde das Kind von B anerkannt. Gleichentags verpflichtete sich dieser zu Unterhaltsleistungen. Mit Gesuch vom 16. August 1991 an den Gemeinderat verlangte B die behördliche Festlegung des Besuchsrechts für den Fall, dass es zwischen ihm und der leiblichen Mutter zu keiner gütlichen Regelung kommen sollte. Er beantragte, ihm jeden 1. und 3. Samstag des Monats sowie am Ostermontag und am Stefanstag vom 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr ein Besuchsrecht einzuräumen.