| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Zivilrecht | | Entscheiddatum: | 09.07.1993 | | Fallnummer: | RRE Nr. 2087 | | LGVE: | 1993 III Nr. 5 | | Leitsatz: | Besuchsrecht. Art. 273 ZGB. Vereinbarungen der Parteien über das Besuchsrecht sind zulässig, wenn das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird. Für eine behauptete sittliche Gefährdung des Kindes durch den Vater müssen zumindest Indizien vorhanden sein. Die blosse Behauptung der Mutter genügt insbesondere dann nicht, wenn die Mutter das Kind dem Vater auch nach einer behaupteten Misshandlung anvertraut hat. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1.