{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2087_1993-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2102", "Checksum": "82b0c320d4511ecb4334fbff88efd65b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2087", "1993 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 09.07.1993 RRE Nr. 2087 (1993 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 09.07.1993 RRE Nr. 2087 (1993 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 09.07.1993 RRE Nr. 2087 (1993 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besuchsrecht. Art. 273 ZGB. Vereinbarungen der Parteien über das Besuchsrecht sind zulässig, wenn das Kindeswohl  nicht beeinträchtigt wird. Für eine behauptete sittliche Gefährdung des Kindes durch den Vater müssen zumindest Indizien vorhanden sein. Die blosse Behauptung der Mutter genügt insbesondere dann nicht, wenn die Mutter das Kind dem Vater auch nach einer behaupteten Misshandlung anvertraut hat. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:20", "Checksum": "d5462248aadd32523c25ded24a686b68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 09.07.1993 RRE Nr. 2087 (1993 III Nr. 5)\nRegeste:\nBesuchsrecht. Art. 273 ZGB. Vereinbarungen der Parteien über das Besuchsrecht sind zulässig, wenn das Kindeswohl  nicht beeinträchtigt wird. Für eine behauptete sittliche Gefährdung des Kindes durch den Vater müssen zumindest Indizien vorhanden sein. Die blosse Behauptung der Mutter genügt insbesondere dann nicht, wenn die Mutter das Kind dem Vater auch nach einer behaupteten Misshandlung anvertraut hat. | Zivilrecht\n\n dadurch nicht hinfällig, sonst liesse sich jede behördliche Anordnung unterlaufen. Vielmehr bleibt der behördliche Entscheid in Kraft, auch wenn bei einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung für die Parteien primär diese Regelung tatsächlich spielt. Bereits kurze Zeit nach der Vereinbarung zerstritten sich die Parteien erneut und sind es bis zum heutigen Tag geblieben. Treten erneut Schwierigkeiten - wie im vorliegenden Fall - auf, so tritt an die Stelle der Vereinbarung die behördliche Regelung (Hegnauer, Berner Kommentar, N 53 zu Art. 275 ZGB). b. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind gemäss § 146 VRG die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend. In der mündlichen Einvernahme hält F die Behauptung der sittlichen Gefährdung ihres Kindes aufrecht, ohne dafür genauere Hinweise geben zu können. Unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und der Tatsache, dass die Parteien während einiger Zeit zusammen wohnten und gemeinsam Ferien verbrachten, in welchen die Beschwerdeführerin das Kind dem Vater mehrmals zur alleinigen Betreuung überliess, lässt sich die Befürchtung der Mutter des Kindes betreffend eine sexuelle Gefährdung nicht erhärten. Daher scheint die Besuchsrechtsregelung des Regierungsstatthalters durchaus gerechtfertigt. Zudem haben sich die Verhältnisse seit dessen Entscheid in rechtlich relevanten Punkten nicht wesentlich und dauerhaft geändert. c. Gemäss dem Entscheid des Regierungsstatthalters ist der Beschwerdeführer B berechtigt, das Kind jeden zweiten Samstag sowie am Ostermontag und am Stefanstag jeweils von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu besuchen oder zu sich zu nehmen. Diese Regelung gilt bis zum Eintritt in die Schulpflicht. Es besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer bereits im Vorschulalter des Kindes ein weitergehendes Besuchsrecht einzuräumen, welches sich auf ganze Wochenenden erstreckt. Auch ist es nicht üblich, für Kleinkinder derart lange Besuchszeiten festzulegen, wie es der Beschwerdeführer fordert, namentlich jedes 1. und 3. Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr sowie am Stefanstag und am Ostermontag von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr (vg1. Hegnauer, Berner Kommentar, N 91 zu Art. 273 ZGB). Besuche, die länger a1s einen Tag dauern und eine Übernachtung einschliessen, kommen in der Rege1 nicht vor Vollendung des vierten Lebensjahres in Frage (vgl. FIegnauer, a. a. O., N 96). Im weitern wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit hat, bei Veränderung der Verhältnisse eine Abänderung der angeordneten Besuchsrechtsregelung zu verlangen. Im heutigen Zeitpunkt erscheint jedoch die Anordnung gerechtfertigt und verhältnismässig . |"}