{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2087_1993-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2102", "Checksum": "82b0c320d4511ecb4334fbff88efd65b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2087", "1993 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 09.07.1993 RRE Nr. 2087 (1993 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 09.07.1993 RRE Nr. 2087 (1993 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 09.07.1993 RRE Nr. 2087 (1993 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besuchsrecht. Art. 273 ZGB. Vereinbarungen der Parteien über das Besuchsrecht sind zulässig, wenn das Kindeswohl  nicht beeinträchtigt wird. Für eine behauptete sittliche Gefährdung des Kindes durch den Vater müssen zumindest Indizien vorhanden sein. Die blosse Behauptung der Mutter genügt insbesondere dann nicht, wenn die Mutter das Kind dem Vater auch nach einer behaupteten Misshandlung anvertraut hat. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:20", "Checksum": "d5462248aadd32523c25ded24a686b68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 09.07.1993 RRE Nr. 2087 (1993 III Nr. 5)\nRegeste:\nBesuchsrecht. Art. 273 ZGB. Vereinbarungen der Parteien über das Besuchsrecht sind zulässig, wenn das Kindeswohl  nicht beeinträchtigt wird. Für eine behauptete sittliche Gefährdung des Kindes durch den Vater müssen zumindest Indizien vorhanden sein. Die blosse Behauptung der Mutter genügt insbesondere dann nicht, wenn die Mutter das Kind dem Vater auch nach einer behaupteten Misshandlung anvertraut hat. | Zivilrecht\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |\n| Entscheiddatum: | 09.07.1993 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 2087 |\n| LGVE: | 1993 III Nr. 5 |\n| Leitsatz: | Besuchsrecht. Art. 273 ZGB. Vereinbarungen der Parteien über das Besuchsrecht sind zulässig, wenn das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird. Für eine behauptete sittliche Gefährdung des Kindes durch den Vater müssen zumindest Indizien vorhanden sein. Die blosse Behauptung der Mutter genügt insbesondere dann nicht, wenn die Mutter das Kind dem Vater auch nach einer behaupteten Misshandlung anvertraut hat. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}