Der Familiennachzug wird deshalb in der Regel gemäss Rechtsprechung des Regierungsrates nur dann bewilligt, wenn alle Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben werden. In Ausnahmefällen, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, kann auch nur ein Teil der Familie nachgezogen werden. Das Ziel des Familiennachzuges kann aber nur sein, die ganze Familie im neuen Lebensmittelpunkt zusammenzuführen. Damit wird auch verstärkt gewährleistet, dass eine Eingliederung der Familienangehörigen in der Schweiz möglich und durchgeführt wird. |