b BVO verlangt, dass die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat. Sinn und Zweck des Familiennachzuges ist die Zusammenführung der Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt. Somit soll der Lebensmittelpunkt der Familie sich am Wohnort in der Schweiz befinden. Der Lebensmittelpunkt der Familie liegt gemäss Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen vom Januar 1993 in der Schweiz, wenn sich beide Ehepartner und alle Kinder, die ihrer Betreuung bedürfen, in unserem Land aufhalten werden. Der Familiennachzug wird deshalb in der Regel gemäss Rechtsprechung des Regierungsrates nur dann bewilligt, wenn alle Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben werden.